LEXIKON DER STEUERN
Um Ihnen den Weg durch den Steuerdschungel etwas zu ebnen, haben wir uns bemüht wichtige Begriffe in einem Lexikon der Steuern zusammenzutragen.
Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben wird keinerlei Gewähr übernommen.
Die öffentliche Verwendung der angegebenen Informationen wird ausschließlich unter Angabe der Quelle gestattet.
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Abschreibung
Afa: Absetzung für Abnutzung
Der nicht-marktbezogene Wertverlust wird bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern (z.B. Kfz) berücksichtigt. Man unterscheidet:
- lineare Afa: Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden gleichmäßig auf jedes Nutzungsjahr verteilt.
- degressive Afa: ein fester Prozentsatz (darf nicht höher als 20 % sein und das doppelte des Prozentsatzes der linearen Afa nicht überschreiten) vom Restbuchwert wird abgesetzt.
Abzugsteuer
Durch Dritte wird diese Steuer an der Einkunftsquelle einbehalten (Sicherung des Steueranspruches des Staates; z.B. Ökosteuer).
Aktiengesellschaft (AG)
Handelsgesellschaf mit Aufteilung des Grundkapitals an Gesellschafter. Einzelne Gesellschafter sind in Abhängigkeit der Höhe ihrer Einlage am Unternehmen wesentlich beteiligt.
Altersversorgung im Steuerrecht (betrieblich)
Maßnahmen des Arbeitgebers zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung; über gesetzliche Verpflichtungen hinaus (laufende oder einmalige Kapitalzahlungen : Direktversicherung, Pensionsfonds, etc.).
Anlagevermögen
Teil der Bilanz (Aktiva) - Sammelbezeichnung für dauerhaft dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgütern. Dieses Anlagevermögen kann immaterielle Güter, sowie Sach- oder Finanzanlagen beinhalten.
Arbeitnehmerpauschbetrag
Darunter versteht man im Zusammenhang mit Einkommen aus Nicht-selbstständiger Arbeit einen Ansatz pauschaler Werbungskosten in Höhe von 920 €. Dieser gilt dann, wenn keine höheren Aufwendungen festgestellt wurden.
Aufbewahrungsfrist
Zur Beweissicherung müssen Buchungsbelege, Bücher, Bilanzen und Jahresabschlüsse zehn Jahre aufbewahrt werden (§147 AO). Die Frist für Handelsbriefe beträgt sechs Jahre.
Beiträge
Abgaben zur Deckung von Kosten öffentlicher Einrichtungen ohne direkten zeitlichen Zusammenhang von Entgelt und Leistung (z.B. Sozialversicherungsbeiträge).
Bestandsteuer (direkte Steuer)
Besteuerung der Ertragskraft von ruhendem Vermögen (z.B. Vermögensteuer, Gewerbekapitalsteuer, Grundsteuer, Erbschaftssteuer).
Bestimmungslandprinzip
Hierbei handelt es sich um ein Prinzip zur Besteuerung von Waren. Wird eine Ware in Land A hergestellt aber nach Land B geliefert, so ist diese grundsätzlich in Land A steuerfrei. In dem Land, für das die Ware bestimmt ist, unterliegt sie der örtlichen Besteuerung. Das Prinzip verhindert eine Doppelbesteuerung. Ausnahmen vorhanden! Siehe auch Ursprungslandprinzip.
Betriebsvermögen
Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung mit Bilanzierungspflicht (§ 4 Abs. 1 EStG). Das Betriebsvermögen umfasst aktive und passive Wirtschaftsgüter.
Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
Unter einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung versteht man eine unterjährige, monatliche Aufstellung der Gewinn-, Erlös-, Schulden-, und Vermögenslage eines Unternehmens.
Bei zu treffenden Entscheidungen dienen die aus der BWA gewonnen Daten als Entscheidungsgrundlage für Unternehmer und Gläubiger.
Bilanz
Darstellung des Betriebsvermögens in Form von Steuerbilanz, Ergänzungsbilanz und Handelsbilanz. Generell eine Übersicht über Finanz - Vermögens - und Ertragslage eines Unternehmens.
Darlehen
Zwei Parteien gehen einen schuldrechtlichen Vertrag ein, bei dem sich der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer einen Geld- oder Sachwert zur Verfügung zu stellen. Dafür entstehen dem Nehmer Darlehenskosten; über den zurückzahlbaren Darlehensbetrag hinaus sind Zinsen zu zahlen.
Direkte Steuer
Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch, d.h. derjenige, der die Steuer zu entrichten hat, muss sie auch wirtschaftlich tragen (z.B. Lohnsteuer, Einkommensteuer)
Dividende
Meist jährliche Ausschüttung einer AG oder GmbH an deren Anteilseigner in Abhängigkeit des jeweiligen Anteils.
Doppelte Haushaltsführung
Bei Beschäftigung außerhalb des regulären Wohnortes mit Führung eines zweiten Hausstandes. Die Abzugsfähigkeit der entstandenen Ausgaben begrenzt sich nicht mehr wie früher auf zwei Jahre, sondern unbegrenzt.
Ehegattensplitting
Hierbei besteht die Möglichkeit, daß die Einkommen der Ehegatten, unter der Voraussetzung, nicht dauerhaft getrennt zu leben, einer Zusammenveranlagung unterliegen. Dabei wird das Gesamteinkommen der Ehegatten bei der Besteuerung so behandelt, als würden beide jeweils die Hälfte verdienen. Kein Vorteil lässt sich daraus ziehen, wenn beide Einkommen in etwa gleicher Höhe beziehen.
Eigenheimzulage
Seit 31.12.2005 abgeschafft. Es gilt Bestandsschutz für Altverträge.
Einfuhrumsatzsteuer
Bei Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Staaten muss diese Steuer an das Zollamt entrichtet werden.
Einkommensarten
Das deutsche Steuergesetz geht von insgesamt 7 Einkunftsarten aus, die in § 2 Abs. 1 EStG festgehalten sind. Im Einzelnen sind dies Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, sowie sonstige Einkünfte, geregelt in § 22 EStG (z.B. Renten). Bedeutsam sind diese Unterscheidungen von Einkünften für die Gewinn- oder Überschussermittlung und somit zur Feststellung des zu versteuernden Einkommens.
Einkommensteuer
Erhebung zur Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von natürlichen Personen (bei juristischen Personen: Körperschaftsteuer) unter Berücksichtigung von persönlichen Verhältnissen (Alter, Familienstand)und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Krankheit). Diese nicht abzugsfähige Privatsteuer fließt Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zu.
Einnahme-Überschuss-Rechnung
Gewinnermittlungsmethode - Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsaus -gaben wird als Gewinn bezeichnet. Der Besteuernde darf hierbei nicht der Buchführungspflicht unterliegen.
Entfernungspauschale
Die zu fahrende Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte kann, wenn diese regelmäßig durchgeführt wird, mit einem bestimmten Betrag je Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Allerdings ist dabei zu beachten, daß dies ab dem Kalenderjahr 2007 erst ab einer Strecke von 20 km, also mit dem 21. Kilometer beginnend, möglich ist; anzusetzen ist der Betrag von 0,30 € je vollen Entfernungskilometer.
Hinweis: Auch wenn von Gesetzeswegen die gefahrenen Kilometer ab 2007 erst ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden können, empfehlen wir, dies wie bisher ab dem ersten Kilometer zu tun. Gegen den dann ergehenden Steuerbescheid, der erst ab dem 21. Kilometer greift, sollte Einspruch eingelegt werden, mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren.
Erbschaftssteuer
Hierbei wird der außerordentliche Vermögenszugang von Todes wegen her besteuert. Mit dem Erbschaftssteuerrecht werden nahe Familienangehörige durch eine günstigere Steuerklasse sowie höheren Freibeträgen begünstigt (§ 15 ErbStG).
Ergänzungsbilanz
Wertkorrekturen für einzelne Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. bei Gesellschafterwechsel, Umwandlungen).
Erlass
Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen.
Finanzamt
Örtliche Behörde zur Steuerverwaltung in Abhängigkeit des Wohnsitzes oder des Sitzes der Geschäftsleitung des Steuerpflichtigen.
Finanzgericht
Dieses Gericht befasst sich mit Klagen von Personen gegen Maßnahmen der Finanzbehörden.
Finanzausgleich
Gerechte Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und wirtschaftsstarken- und schwachen Bundesländern mit dem Ziel einheitlicher Lebensbedingungen.
Freibetrag
Ein Freibetrag ist ohne Rücksicht auf eine Bemessungsgrundlage auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen (z.B. Werbungskosten, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Kinderfreibetrag).
Freie Berufe
Freiberufliche Tätigkeiten aus wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen selbstständigen Tätigkeiten, deren Gewinn nach einer Überschussrechnung ermittelt werden kann (§ 4 Abs. 3 EStG). Freie Berufe unterliegen keiner Gewerbesteuer.
Gebühren
Dies sind Abgaben, die als Entgelt für in Anspruch genommene Leistungen/Dienstleistungen von öffentlichen Einrichtungen erhoben werden (z. B. Eintritt in Museen oder Erteilung einer Genehmigung).
Gemeindesteuer
Diese Realsteuern fallen an, wenn eine Gemeinde die vorrangige Ertragshoheit besitzt, d.h. der Gemeinde stehen diese Steuern teilweise oder in vollem Umfang zu. Darunter fällt die komplette Grundsteuer ebenso wie Anteile an Umsatz -Lohn -und Einkommensteuer.
Gemeinnützigkeit
Um soziale, kulturelle oder sportliche Ziele des Gemeinwohls zu fördern weist das Steuerrecht Erleichterungen und Befreiungen für bestimmte Körperschaften auf (§§ 51 ff AO). Zuwendungen (Spenden) an gemeinnützige Organisationen können steuerlich berücksichtigt werden. Gemeinnützigkeit liegt vor, wenn eine selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materieller, geistiger oder sittlicher Basis erfolgt (§ 52 AO). Mildtätige/Kirchliche Zwecke führen ebenso zu steuerlicher Berücksichtigung.
Geringfügige Beschäftigung
Beschäftigungsverhältnis aus nicht selbstständiger Arbeit. Früher: „630 DM Job"; heute: 0-400 Euro monatliches Entgelt bei max. 18 Wochenstunden. Vorteile : für den AN z. T. steuerfrei bezahlt, für den AG Sozialversicherungspflicht mit Pauschale abgegolten.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Sowohl Anschaffungs- als auch Herstellungskosten können nach § 6 Abs. 2 EStG noch im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn die Kosten nach Abzug der darin enthaltenen Umsatzsteuer 410 Euro nicht übersteigen.
Gesellschaftsformen
Grundlegend gibt es zwei Gruppen von Gesellschaftsformen; Personen- und Kapitalgesellschaften. Zu den Personengesellschaften zählen im wesentlichen, die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR). Die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehören zu der Gruppe der Kapitalgesellschaften. Weitere Formen vorhanden (KGaA, GmbH & Co. KG, etc.)
Gewerbesteuer (GewSt)
Eine Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach § 1 GewStG nur Gemeinden zu. Bei dieser Art der Besteuerung stellt der Gewerbebetrieb selbst, nicht die Leistungsfähigkeit einer Person den Grund der Besteuerung.
Gewinn
Im deutschen Steuerrecht ist der Gewinn definiert als Unterschiedsbetrag von Betriebsvermögen am Ende des Veranlagungsjahres und Betriebsvermögen am Schluss des Vorjahres, erhöht durch Entnahmen, vermindert um Einlagen.
Grunderwerbssteuer
Hier wird der inländische Grundstücksverkehr (Grund und Boden einschließlich Bestandteile) besteuert. Hilfs -und Ersatztatbestände (z.B. Übergang des Eigentums) werden bei der Grunderwerbssteuer ebenfalls erfasst.
Grundfreibetrag
Um das Existenzminimum zu garantieren wird bei der Berechnung des Einkommensteuertarifs nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ein Freibetrag berücksichtigt.
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)
Hierbei handelt es sich um Regeln, die bei der Buchführung und Bilanzierung anzuwenden sind. Sie sollen eine Richtigkeit der Aufstellung aller Vermögens- und Schuldenwerte gewährleisten. Gesetzlich ist dies im § 239 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) festgehalten. Wichtige Regeln sind dabei: Keine Buchung ohne Beleg, Belegdokumentation sowie eine klare und übersichtliche Buchführung.
Grundsteuer
Steuergegenstand hier ist der inländische Grundbesitz. Bemessungsgrundlage dieser von der Gemeinde erhobenen Realsteuer ist der Einheitswert des Grundstückes.
Halbeinkünfteverfahren
Nachfolger des Abrechnungsverfahrens; lediglich hälftige Besteuerung von Dividenden und Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner. Körperschaftssteueranrechnung beim Anteilseigner unterbleibt.
Hauhaltsfreibetrag / Alleinerziehendenfreibetrag
Dieser besondere Freibetrag wird Steuerpflichtigen eingeräumt, die nicht nach dem Splittingtarif zur Einkommensteuer veranlagt werden, aber Kindergeld für mindestens ein Kind bekommen (§32 VII EStG). Das Ziel ist eine Gleichbehandlung von Alleinerziehenden .
Handelsbilanz
Diejenige Bilanz, die lt. HGB aufzustellen ist; Handelsbilanz und Steuerbilanz unterscheiden sich durch verschiedene Wahlrechte, die in der einen ausgeübt werden müssen, in der anderen z.T. nicht ausgeübt werden dürfen.
Hebesatz
Mit Hilfe des Hebesatzes, der von den Gemeinden festgelegt wird, berechnet sich die Höhe der Gewerbesteuer, der Gemeindesteuer sowie die von Landwirten und Gebäudeeigentümern zu zahlende Grundsteuer. Dabei müssen die Gemeinden von einem Mindesthebesatz von 200% ausgehen. Die Steuerschuld wird wie folgt berechnet: Steuermessbetrag multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz.
Indirekte Steuern
Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht identisch, da die Steuer vom Schuldner auf eine dritte Person abgewälzt werden kann (z.B. Umsatzsteuer und Zölle).
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Lieferungen zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen in der EU. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt gegen Entgelt im Bestimmungsland der Umsatzsteuer.
Insolvenz
Ein Unternehmen muss bei Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden (insolvent -lat. =zahlungsunfähig).
Interimsteuer
Eine Steuer wird als Interimsteuer bezeichnet, wenn sie den Steuerpflichtigen nur vorübergehend belastet.
Investitionszulage
Steuerfreie Einnahmen, die das Abschreibungspotenzial eines Investitionsgutes nicht mindern, und sich daher im Gewinn- als auch Verlustfall positiv auswirken.
Jahresabschluss
Gesamtheit von Bilanz, GuV sowie ggf. Lagebericht und Anhang.
Jointventure
Unternehmenskooperation von rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen mit dem Ziel eines meist auf rechtlicher Basis selbstständigen Gemeinschaftsunternehmens. Wird ein Gesellschaftsvertrag geschlossen, entsteht eine Innengesellschaft. Der Vorteil eines Jointventureunternehmens kann die Zusammenführung von Ressourcen, die Erschließung neuer Märkte oder Wettbewerbsbeschränkung sein.
Juristische Person
Zusammenschluss einer oder mehrerer Personen mit rechtlicher Selbstständigkeit (z.B. AG). Juristische Personen fallen nicht unter das Einkommensteuergesetz, ihr Einkommen unterliegt der Körperschaftssteuer.
Kapitaleinkommen
Stellen Zinsen und Dividenden einen Teil des Einkommens dar, so spricht man bei diesem in diesem Fall von Kapitaleinkommen. In der Steuererklärung sind diese in der Anlage KAP (Kapitaleinkommen) anzugeben. Dabei ist ein Freibetrag von derzeit 750 € zu berücksichtigen.
Kapitalertragsteuer
Dieser besonderen Erhebungsform der Einkommensteuer unterliegen gewisse Kapitalerträge wie z. B. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen - oder zinsähnliche Erträge und Erträge aus Tafelpapieren (Zins- und Dividendenscheine). Der Abzug der Kapitalertragssteuer von 20% auf Gewinnanteile, bzw. 25 % auf Zinsen erfolgt vom Schuldner direkt; i.d.R. der Bank.
Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld haben nach dem Einkommensteuergesetz Personen mit einem im Innland befindlichen Wohnsitz, bzw. gewöhnlichem Aufenthalt, d.h. Personen, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder als solche behandelt werden. (Ausländer benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung).
Ab 2002 beträgt das Kindergeld für das erste-, zweite- und dritte Kind jeweils 154 €; für das vierte- und jedes weitere Kind 179 € monatlich. Kindergeld ist bei der örtlich zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen.
Kirchensteuer
Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist die Einkommensteuer; die Höhe des von der steuererhebungsberechtigten Kirche erhobenen Satzes wird durch das entsprechende Bundesland festgelegt (8-10%).Bei Konfessionsverschiedenen Ehen wird die Lohnkirchensteuer des AN jeweils zur Hälfte den Kirchen zugeteilt.
Körperschaftssteuer (KSt)
Die Körperschaftssteuer ist die „Einkommensteuer" von juristischen Personen (Körperschaften wie z.B. AG, GmbH, Genossenschaften). Die Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Als Personensteuer ist sie nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Da die KSt sowohl Bund als auch Ländern zufließt, wird sie als Gemeinschaftssteuer bezeichnet.
Kraftfahrzeugsteuer
Gegenstand der Kfz-Steuer ist das Halten eines Kfz zur Benutzung auf öffentlichen Strassen, unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung. Schuldner ist die Person, auf die das Kfz zugelassen ist. Auch Anhänger sowie die Zuteilung eines roten Kennzeichens sind steuerpflichtig.
Leitsteuern
Steuern, deren Höhe durch die Steuerbilanzpolitik besonders beeinflusst werden können, bezeichnet man als Leitsteuern. Dazu zählen die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer. Je nach Branche kann auch die Ökosteuer oder die Verkehrssteuer als Leitsteuer angesehen werden.
Liebhaberei
Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht werden im steuerlichen Sinne als Liebhaberei bezeichnet. Ziel ist es, ein Hobby oder eine Passion steuermindernd als Unternehmen ausgeben. Bereiche dieser privaten Lebensführung sind z.B. Pferdezucht oder Rennsportarten.
Liquidation
Bei Personengesellschaften wird die Liquidation als Betriebsausgabe oder -Auflösung bezeichnet .Die Liquidationsbesteuerung soll eine steuerliche Belastung der stillen Reserven sicherstellen.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, die bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vom Arbeitslohn abgezogen wird. Sie wird jeweils unter Einbeziehung der Steuerklassen sowie von Freibeträgen ermittelt, und als Jahressteuer eingezogen.
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Dieses Erstattungsverfahren trifft auf AG mit mehr als zehn AN zu, und wird im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs erstattet. Der AN erhält hierbei zuviel gezahlte Lohnsteuer zurück.
Lohnsteuerkarte
Die Lohnsteuerkarte war Grundlage für die Errechnung der Lohnsteuer. Sie wird von der zuständigen Gemeinde unentgeltlich zugestellt und enthält die Steuerklassen in Buchstaben (§ 38 EStG) sowie die Zahl der Kinderfreibeträge. Sie wird noch verschickt, eine Berechnung erfolgt jedoch auf Lohnbescheinigung.
Lohnsteuerklassen
Alle Steuerklassen gelten für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen.
- Steuerklasse I:
Für ledige, verheiratete, verwitwete oder geschiedene AN, bei denen die Voraussetzungen Für Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind. - Steuerklasse II:
Gilt für AN der Klasse I, wenn bei ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist. - Steuerklasse III:
Für verheiratete AN, die nicht dauernd getrennt leben, und ein Ehepartner keinen Arbeitslohn bezieht oder ein Ehegatte auf Antrag in Steuerklasse V wechselt.
Verwitwete AN, die vor dem Zeitpunkt des Todes des Partners nicht dauernd getrennt lebten. Steuerklasse III ist für das Kalenderjahr relevant, das dem Kalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben ist, folgt.
Unter weiteren Vorraussetzungen sind in die Steuerklasse III noch andere AN einzugruppieren. - Steuerklasse IV:
Für verheiratete Ehepartner, nicht dauernd getrennt lebend, bei denen beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. - Steuerklasse V:
Diese Klasse gilt für die unter Steuerklasse III aufgeführten verheirateten AN korrespondierend.Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen , können wählen zwischen der Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V. - Steuerklasse VI:
Diese Klasse gilt für die zweite und jede weitere Lohnsteuerkarte.
Mehrwertsteuer
Siehe Umsatzsteuer
Natürliche Person
Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§1 BGB) und endet mit dem Tod. Personen mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthaltsort im Inland sind daher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Negative Wirtschaftsgüter
Negative Wirtschaftsgüter eines Betriebes können Warenschulden oder sonstige Verbindlichkeiten sein. Ist der Unterschiedsbetrag von Vermögen und Schulden ein negativer, spricht man von einem Minuskapital (negatives Eigenkapital).
Nießbrauch
Es handelt sich hierbei um ein Recht, eine Sache zu nutzen. Meist notariell vertraglich festgehalten, steht dem Nießbraucher noch die Nutzung, oder Fruchtziehung zu, obwohl er nicht mehr Eigentümer der Sache ist (meist bei Grundstücken).
Objektsteuern
Steuern, die von Gegenständen (z.B. Grundstücken) oder Vorgängen (z.B. Lieferungen) ausgehen, nennt man Objektsteuern oder auch Sachsteuern.
Pauschbetrag
Im Rahmen einer Einkommensteuererklärung können so genannte Werbungskosten (siehe Werbungskosten) geltend gemacht werden. Dabei versteht man unter einem Pauschbetrag einen Mindestbetrag - Wert, welcher pauschal, ohne Nachweis, geltend gemacht werden kann und von Amts wegen berücksichtigt wird.
Pensionsrückstellungen
Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Sichert der AG dem AN eine betriebliche Altersrente zu, so ist diese schuldrechtliche Verpflichtung in Form von Pensionsrückstellungen in der Bilanz anzugeben und ratierlich zu erhöhen.
Personensteuer
Diese, auch Subjektsteuer, nicht abzugsfähige(da die persönliche Lebensführung betreffend) Steuer besteuert einzelne Personen nach sachlichen Merkmalen (z.B. Einkommen) mit Rücksichtnahme der familiären und persönlichen Verhältnisse. Beispiele sind die Einkommensteuer oder die Kirchensteuer.
Progression
Steuertarif, bei dem der Durchschnittssteuersatz bei steigender Bemessungsgrundlage zunimmt. Als Beispiel kann die Einkommensteuer dienen, da sich der Steuersatz erhöht, wenn das zu versteuernde Einkommen steigt.
Quellensteuer
Die Steuer wird direkt an der Einkunftsquelle erhoben, und wird bei der Steuererklärung als Steuervorauszahlung verrechnet (z.B. Lohnsteuer, die direkt durch den AG abgeführt wird).
Realsteuer
Siehe Objektsteuer
Rechtsformen
- Einzelunternehmen
Diese Rechtsform entsteht automatisch bei einer Geschäftseröffnung mit nur einem Betriebsinhaber, verlangt kein Mindestkapital, beinhaltet jedoch eine volle Haftung mit dem Privatvermögen des Unternehmers. - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Einfacher Zusammenschluss von Partnern (auch Sozietät) mit großem Freiraum für jeden Einzelnen. Die Teilhaber haften mit Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen, wobei kein Mindestkapital vorausgesetzt wird. Bei dieser Rechtsform sind keine Formalitäten nötig, ein schriftlicher Vertrag jedoch sinnvoll. - Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Diese nur für Kleingewerbe mögliche Handelsgesellschaft mit Partner verlangt kein Mindestkapital und die Gesellschafter haften mit Gesellschafts- und Privatvermögen. - Partnergesellschaft (PartnG)
Nur für freie Berufe, und wenn das Berufsrecht es zulässt, ist diese Rechtsform günstig für Unternehmen, die mit Partnern kooperieren, aber dennoch eigenverantwortlich bleiben wollen. Die Gesellschaft haftet mit Gesellschaftsvermögen, der Gesellschafter bei fehlerhaftem Handeln mit Privatvermögen. - Kommanditgesellschaft (KG)
Diese Rechtsform besteht aus einem Komplementär (ein oder mehrere Unternehmer) und einem Kommanditisten (Teilhaber).Der Komplementär (haftet mit gesamten Privatvermögen) führt die Geschäfte allein, die Kommanditisten (haften nur mit Einlage) sind finanziell am Unternehmen beteiligt. - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Hier findet man Unternehmer, die die Haftung beschränken wollen, da die Gesellschaft nur mit Gesellschaftsvermögen haftet. Die Kapitaleinlage muss mind. 25.000 € betragen, bei Krediten werden zusätzlich private Sicherheiten bei Haftungsfragen benötigt. Gründungsformalitäten sind etwas aufwendiger. - Ein Personen GmbH
Diese für Einzelunternehmer geeignete Rechtsform kann in eine GmbH umgewandelt werden, und der Unternehmer kann aus steuerlichen Gründen Angestellter des Unternehmens werden. Die Haftung beschränkt sich auf die gebrachte Kapitaleinlage (min. 25.000 €), bei Krediten sind private Sicherheiten vorzuweisen. - GmbH & Co. KG
Bei dieser Rechtsform kann die Haftung beschränkt, und die Flexibilität einer Personengesellschaft genutzt werden. Die KG mit GmbH (anstelle einer natürlichen Person) als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) besitzt volle Entscheidungsbefugnis. Die Kommanditisten agieren als Gesellschafter der GmbH. Die Haftung erfolgt wie bei einer GmbH. - Aktiengesellschaft (AG)
Eine der wesentlichen Formen der Kapitalgesellschaften. Das Grundkapital beträt hier mindestens 50.000 EUR. Für dieses Grundkapital haften die Anteilseigener (Aktionär). Der Vorstand wird in seiner Tätigkeit durch den Aufsichtrat (Vertreter der Aktionäre und Arbeitnehmer) kontrolliert. Einmal im Jahr, auf der Hauptversammlung, legt der Vorstand den Anteilseignern Rechenschaft über seine Entscheidungen ab. - Eingetragene Genossenschaft (eG)
Die Mitglieder wollen gemeinschaftlich und solidarisch den Geschäftsbetrieb fördern und haften nur in Höhe ihrer Genossenschaftseinlage. Jeder Unternehmer ist bei der Umsetzung der Geschäftsziele eng an eine geschlossene Satzung gebunden.
Rücklagen
Rücklagen werden z.B. von KGs zur Deckung noch nicht entstandener Verbindlichkeiten gebildet, um einen eventuellen Jahresverlust auszugleichen.
Rückstellungen
Nach §249 HGB sind das Aufwendungen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr verursacht wurden, in Höhe und Fälligkeit aber noch ungewiss sind (z.B. Steuerrückstellungen).
Säumniszuschläge
Wird eine Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages (unter Berücksichtigung der fünftägigen Schonfrist) nicht entrichtet, so ist pro angefangenem Monat 1 % des rückständigen Steuerbetrages zu entrichten (§ 240 Abs. 1 AO).
Scheinselbstständigkeit
Durch O. Lafontaine initiiert, quasi wieder abgeschafft.
Schenkungssteuer
Sie besteuert den Vermögensfall unter Lebenden, ist sonst aber der Erbschaftssteuer gleichgestellt.
Solidaritätszuschlag
Um die Deutsche Einheit zu finanzieren, und Kosten für die Integration der neuen Bundesländer zu decken, dient ein besonderer Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftssteuer in der gesamten BRD. Daher wird ein zeitlich unbefristeter Solidaritätszuschlag von 5,5 % zur Lohn -, Einkommen - und Körperschaftssteuer erhoben. Sollte jedoch die Steuerschuld 972 € / 1944 € (Ledige/Verheiratete) unterschreiten, so entfällt der Zuschlag zur Wahrung des Existenzminimums.
Spenden
Die Abzugsfähigkeit dieser freiwilligen Zuwendungen ist begrenzt. Dient die Förderung dem Allgemeinwohl, insbesondere sozialer, religiöser, gesundheitlicher oder kultureller Absicht, so ist sie abzugsfähig.
Steuern
Geldleistungen von Steuerpflichtigen an öffentlich-rechtliche Gemeinwesen ohne Gegenleistung, die jeder bezahlen muß, der den Tatbestand der Steuer erfüllt.
Subsidiaritätsprinzip
Betriebseinkunftsarten haben Vorrang vor anderen Erwerbseinkünften.
Tantiemen
Tantieme ist eine Form der Gewinnbeteiligung, die zusätzlich zu einem fixen Gehalt gezahlt werden kann.
Umlaufvermögen
Teil der Aktiva in der Bilanz. Sammelbezeichnung für Wirtschaftsgüter oder Vermögensgegenstände die nicht dauerhaft dem Betrieb dienen (z.B. Vorräte und Forderungen).
Umsatzsteuer (USt)
Belastet den gesamten privaten und öffentlichen Verbrauch und zählt daher zu den Verbrauchssteuern. Die indirekte Steuer wird vom Unternehmer, der Güter und Leistungen an den Verbraucher liefert, abgeführt (Steuerschuldner). Ab 1.1.2007 in der BRD 19 %, ermäßigt 7 %, bzw. 10 % auf landwirtschaftliche Produkte.
Verein
Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen zur Förderung gemeinsamer Interessen. Befindet sich der Vereinssitz im Inland, so ist er unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig.
Verspätungszuschlag
Bei nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung kann nach Ermessen des Finanzamtes ein Verspätungszuschlag veranschlagt werden. Dieser kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen.
Vorsteuer
Als Vorsteuer wird diejenige Umsatzsteuer bezeichnet, die ein Unternehmer bezahlen muss, wenn er im Rahmen seines Geschäftsbetriebes Einkäufe tätigt.
Werbungskosten
Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen getätigt werden (§ 9 Abs. 1 EStG ). Werbungskosten werden bei den Einnahmen abgezogen (z.B. Beiträge zu Berufsverbänden, Fahrtkosten). Für bestimmte Werbungskosten dienen sog. Pauschbeträge zur Vereinfachung.
Zahlungsverjährung
Die die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre und bezieht sich auf fällige Steuern.
Zebragesellschaft
Betrieblich veranlasste Beteiligungen an nichtgewerblich tätigen Gesellschaften.
Zölle
Zölle sind die ältesten Abgaben und werden nach Zolltarif bei Warenbewegung außerhalb von EU-Mitgliedstaaten über Zollgrenzen erhoben. Sie zählen zu den indirekten Steuern und dienen dem Schutz der nationalen Wirtschaft.
Zusammenveranlagung
Obwohl in einer Familie alle Mitglieder einzeln einkommensteuerpflichtig sind, können Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer herangezogen werden.




